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Partner-AGB (B2B)

ilogs smartwear GmbH · Version: 8.6.2026

1. Geltungsbereich, Vertragspartner

1.1 Diese Partner-AGB gelten für alle Verträge zwischen der ilogs smartwear GmbH (nachfolgend „ILOGS“), Krone Platz 1, Top 2.5, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Österreich, FN 426181 m, UID ATU69362815, und Unternehmern im Sinne des § 1 UGB, insbesondere Resellern, Distributoren und sonstigen gewerblichen Kunden (nachfolgend gemeinsam „Partner“), die ILOGS-Produkte zu gewerblichen Zwecken beziehen.

1.2 Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Partners gelten nur, wenn ILOGS ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.3 Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) werden auf Grundlage dieser Partner-AGB nicht abgeschlossen.

2. Bestellung, Annahme, Prognosen

2.1 Bestellungen des Partners gelten als Angebot auf Abschluss eines Vertrages. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung (z.B. per E-Mail) durch ILOGS oder durch Lieferung der bestellten Ware zustande, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.

2.2 Forecasts/Bedarfsprognosen und Call-Offs (Abrufe) des Partners sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart werden.

2.3 Änderungen oder Stornierungen von Bestellungen durch den Partner nach Zugang bei ILOGS bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von ILOGS. Bereits entstandene Kosten und Aufwendungen können dem Partner von ILOGS in Rechnung gestellt werden.

2.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Partner zumutbar sind.

3. Preise, Zahlung, Zahlungsverzug

3.1 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, verstehen sich die Preise netto ab Werk (EXW gemäß Incoterms® 2020), zuzüglich der jeweils anfallenden Steuern, Abgaben, Zölle sowie Transport- und Versicherungskosten.

3.2 Zahlungsziel, Skonto und individuelle Kreditlimits können gesondert vereinbart werden. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

3.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für unternehmerische Geschäfte. Für jede Mahnung können pauschale Mahnspesen in Höhe von EUR 15,– verrechnet werden. ILOGS ist bei Zahlungsverzug des Partners berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung ausstehender Beträge zu sperren.

3.4 Der Partner ist zur Aufrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten oder von ILOGS ausdrücklich schriftlich anerkannten Forderungen berechtigt. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Partner nur im gesetzlichen Umfang zu.

4. Lieferung, Gefahrübergang

4.1 Liefertermine und Lieferfristen sind, sofern nicht ausdrücklich als „Fixtermin“ oder „fixe Lieferfrist“ bezeichnet, unverbindlich.

Bei Vorliegen von höherer Gewalt oder vergleichbaren unvorhersehbaren Ereignissen, die nicht im Einflussbereich von ILOGS liegen (z.B. Rohstoffmangel, Streiks, Pandemien, Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen), verlängern sich Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Schadensersatzansprüche des Partners wegen solcher Verzögerungen sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Dauern diese Ereignisse länger als drei Monate an, sind sowohl ILOGS als auch der Partner berechtigt, vom betroffenen Teil des Vertrages zurückzutreten.

4.2 Gefahr und Zufall gehen – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – mit Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer auf den Partner über (EXW/FCA gemäß Incoterms® 2020).

5. Eigentumsvorbehalt, Weiterveräußerung

5.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von ILOGS aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner (verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt) Eigentum von ILOGS.

5.2 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang ist dem Partner gestattet. Forderungen des Partners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt sicherungshalber in voller Höhe an ILOGS abgetreten (Vorausabtretung). ILOGS nimmt diese Abtretung hiermit an.

5.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht ILOGS gehörenden Waren verbunden, vermischt oder verarbeitet, erwirbt ILOGS Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Waren im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung.

5.4 Der Partner bleibt zur Einziehung der aus der Weiterveräußerung abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. ILOGS kann diese Einzugsermächtigung widerrufen, wenn der Partner in Zahlungsverzug gerät oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

5.5 Der Partner ist verpflichtet, ILOGS auf Verlangen Auskunft über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen zu übergeben sowie die Schuldner von der Abtretung zu verständigen, sofern ILOGS dies verlangt.

6. Qualitätsanforderungen, Marken- & Marketingnutzung

6.1 Der Partner verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Lagerung, Präsentation und zu einer den Produkten angemessenen fachkundigen Beratung der Kunden. Er wird die Produkte nur in einwandfreiem, originalverpacktem und unverändertem Zustand vertreiben.

6.2 Die Verwendung von Marken, Logos, Produktbildern, Claims und sonstigen Kennzeichen von ILOGS ist nur im Rahmen der jeweils gültigen Brand Guidelines von ILOGS zulässig. Änderungen an Kennzeichen, Reverse Engineering der Produkte sowie irreführende Aussagen oder medizinische Heilsversprechen bzw. nicht freigegebene Gesundheitsbehauptungen sind untersagt.

6.3 Der Vertrieb über Online-Marktplätze (z.B. Amazon, eBay) oder Preisvergleichsportale sowie der Einsatz von Online-Werbung (z.B. Brand-Bidding in Suchmaschinen) ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von ILOGS zulässig.

6.4 Ein exklusives Vertriebsgebiet oder Exklusivrechte werden dem Partner nicht eingeräumt, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

6.5 Bei Verstößen des Partners gegen diese Ziffer 6 ist ILOGS nach vorheriger Abmahnung berechtigt, die weitere Nutzung der Marken- und Kennzeichenrechte zu untersagen und/oder den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

7. Gewährleistung, RMA, Support

7.1 Der Partner hat die gelieferten Waren unverzüglich nach Lieferung gemäß § 377 UGB zu untersuchen und etwaige Mängel spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Erhalt der Ware, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, schriftlich zu rügen. Unterlässt der Partner die rechtzeitige und ordnungsgemäße Rüge, gelten die Waren als genehmigt.

7.2 Bei rechtzeitig gerügten und von ILOGS anerkannten Mängeln leistet ILOGS nach eigener Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift des mangelhaften Teils. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind – außer in den in Ziffer 8 genannten Fällen – ausgeschlossen.

7.3 Eine gesonderte Herstellergarantie besteht nur, wenn sie für das jeweilige Produkt ausdrücklich ausgewiesen ist. Zwingende gesetzliche Gewährleistungsansprüche bleiben im Übrigen unberührt, soweit diese nicht wirksam vertraglich modifiziert wurden.

7.4 Der RMA-Prozess (Rücksendungen, Reklamationen) erfolgt gemäß den jeweils gültigen RMA-Richtlinien von ILOGS. Rücksendungen ohne vorherige RMA-Freigabe können von ILOGS abgelehnt oder auf Kosten des Partners retourniert werden. Verbrauchernahe Endkundenansprüche gegenüber dem Partner als Verkäufer bleiben unberührt; der Partner bleibt gegenüber Endkunden selbst verantwortlich.

7.5 Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel beträgt zwölf (12) Monate ab Gefahrübergang (Lieferung an den Partner). Diese Verkürzung gilt ausschließlich im unternehmerischen Verkehr zwischen ILOGS und dem Partner.

7.6 Umfang; Ausschluss von Verschleiß. Die Gewährleistung erfasst ausschließlich Produktions-, Material- und Verarbeitungsfehler, die bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen. Nicht erfasst sind insbesondere: (a) normale Abnutzung und normaler Verschleiß, einschließlich Kratzern, Dellen, Abrieb der Oberfläche oder Beschichtung sowie rein optischer Veränderungen; (b) Schäden durch unsachgemäße Verwendung, Unfall, Sturz über die angegebene Schutzart hinaus, chemische Einwirkung (wie z.B. Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel) oder Nichtbeachtung der Pflege- und Bedienhinweise; (c) Schäden durch nicht von ILOGS autorisierte Eingriffe, Reparaturen oder Veränderungen sowie durch Verwendung mit nicht freigegebener Software oder Apps.

7.7 Batterie. Die Batterie ist ein Verbrauchsteil. Sie gilt als vertragsgemäß, wenn sie bei Lieferung und bei üblicher Nutzung eine Laufzeit von mindestens fünf (5) Tage aufweist. Eine übliche, nutzungs- und altersbedingte Abnahme der Batteriekapazität im Zeitverlauf stellt keinen Mangel dar. Im konkreten bedeutet dies, dass die Batterie nach mehr als 6 Monaten im Gebrauch auch nur noch zwei (2) Tage bei den Ringgrößen 6 bis 9 bzw. mindestens drei (3) Tage bei Ringgrößen ab 10 erreichen kann. Ein Mangel liegt nur vor, wenn die vorgenannten Mindestlaufzeiten innerhalb der Gewährleistungsfrist unterschritten werden oder die Batterie ein offensichtlich fehlerhaftes Verhalten zeigt (z. B. kein Laden, vollständige Entladung über Nacht).

7.8 Ersatzlieferungen. Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen gilt eine Gewährleistungsfrist von neunzig (90) Tagen ab Bereitstellung oder von der Restlaufzeit der ursprünglichen Frist, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist.

7.9 Eigene Garantien des Partners. Gewährt der Partner seinen Kunden Garantien oder Gewährleistungen, die in Umfang oder Dauer über die Gewährleistung von ILOGS nach dieser Ziffer 7 hinausgehen (z. B. eine zweijährige Garantie gegenüber Endkunden), so handelt es sich um freiwillige, eigene Leistungen des Partners, die er auf eigene Kosten und eigenes Risiko erbringt. Ein Anspruch gegen ILOGS auf Austausch, Nachbesserung, Gutschrift oder Kostenersatz besteht insoweit nicht.

7.10 Begrenzung von Rückgriffs- und Regressansprüchen. Soweit zwischen Unternehmern gesetzlich zulässig, werden Rückgriffs- und Regressansprüche des Partners gegen ILOGS – insbesondere nach § 933b ABGB – ausgeschlossen; sie sind jedenfalls auf Umfang und Frist der Gewährleistung nach dieser Ziffer 7 begrenzt (zwölf Monate ab Lieferung an den Partner). Ausgenommen bleiben insbesondere Abnutzung, Verschleiß, Kratzer und optische Veränderungen sowie die übliche Alterung der Batterie nach Maßgabe von § 7.7. Austausch-, Ersatz- oder Reklamationsverlangen, die nach Ablauf dieser Frist gestellt werden oder nicht von Ziffer 7 erfasste Schäden betreffen (insbesondere Batterien außerhalb von § 7.7 sowie zerkratzte oder abgenutzte Ringe), erkennt ILOGS nicht als Mangel an; ILOGS ist berechtigt, solche Rücksendungen abzulehnen und auf Kosten des Partners zu retournieren. Eine kulanzweise erbrachte Leistung begründet keinen Anspruch für die Zukunft.

8. Haftung

8.1 ILOGS haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ILOGS, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, sowie bei Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit) und nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

8.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ILOGS nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Folge- und Mangelfolgeschäden, entgangener Gewinn und Datenverluste sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

8.3 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von ILOGS bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der Höhe nach auf den Netto-Auftragswert des jeweiligen Vertrages pro Schadensfall und Kalenderjahr begrenzt.

9. Compliance, Exportkontrolle, Produktsicherheit

9.1 Der Partner verpflichtet sich, alle einschlägigen Export-, Zoll- und Sanktionsvorschriften sowie Produktsicherheits-, Umwelt- und Entsorgungsbestimmungen (z.B. CE-Kennzeichnung, WEEE, RoHS, REACH, nationale Registrierungs- und Informationspflichten) einzuhalten. Der Partner informiert ILOGS unverzüglich über behördliche Beanstandungen, Sicherheitsvorfälle oder Produktwarnungen, die ILOGS-Produkte betreffen.

9.2 Der Partner unterstützt ILOGS bei erforderlichen Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit (Serialisierung, Seriennummernmanagement) und bei etwaigen Rückrufaktionen oder Sicherheitswarnungen nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben und der Hinweise von ILOGS.

9.3 Der Partner stellt ILOGS auf Anfrage unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen, Rückrufen oder Sicherheitswarnungen erforderlich sind, einschließlich – soweit rechtlich zulässig – der Kontaktdaten der betroffenen Kunden.

10. Software, Lizenzen, Daten

10.1 Firmware, Software, App und digitale Services im Zusammenhang mit ILOGS-Produkten unterliegen gesonderten Lizenz- und Nutzungsbedingungen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird dem Partner lediglich eine einfache, nicht exklusive und nicht übertragbare Nutzungslizenz zur Weitergabe an Endkunden im Rahmen des Produktvertriebs eingeräumt. Der Partner ist verpflichtet, Endkunden auf die jeweils gültigen Lizenz- und Nutzungsbedingungen von ILOGS hinzuweisen und keine weitergehenden Rechte zuzusagen.

10.2 Telemetrie-, Diagnose- und sonstige Daten dürfen nur im Einklang mit den jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften (insbesondere DSGVO und nationalen Datenschutzgesetzen) sowie der Datenschutzerklärung von ILOGS verarbeitet werden. Soweit der Partner personenbezogene Daten im Zusammenhang mit ILOGS-Produkten verarbeitet, hat er sicherzustellen, dass dafür eine ausreichende Rechtsgrundlage besteht.

11. Vertraulichkeit, Datenschutz

11.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich bezeichnete oder erkennbare vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur zum Zweck der Vertragsdurchführung zu verwenden. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus.

Vertrauliche Informationen dürfen nur solchen Mitarbeitern und externen Beratern zugänglich gemacht werden, die sie zur Vertragserfüllung zwingend benötigen und die ihrerseits einer entsprechenden Vertraulichkeitspflicht unterliegen.

11.2 Sofern der Partner personenbezogene Daten im Auftrag von ILOGS verarbeitet, ist vor Beginn der Verarbeitung ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) zu schließen.

12. Laufzeit, Kündigung, Suspendierung

12.1 Rahmenvereinbarungen zwischen ILOGS und dem Partner werden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.

12.2 Aus wichtigem Grund ist jede Partei berechtigt, die Rahmenvereinbarung und/oder einzelne Verträge fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

  • Zahlungsverzug des Partners in erheblichem Umfang trotz Mahnung,
  • schwerwiegenden Marken-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechtsverletzungen,
  • wiederholten Verstößen gegen Qualitäts- oder Compliance-Vorgaben,
  • Verstößen gegen Export- oder Sanktionsrecht oder
  • Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der jeweils anderen Partei.

12.3 ILOGS ist berechtigt, die Belieferung des Partners vorübergehend auszusetzen (Suspendierung), wenn

  • (a) der Partner mit Zahlungen in nicht unerheblichem Umfang in Verzug ist,
  • (b) begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit bestehen oder
  • (c) wesentliche Vertragsverletzungen vorliegen,

und zwar bis zur Beseitigung der jeweiligen Umstände. Die Rechte von ILOGS aus Ziffer 12.2 bleiben unberührt.

13. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).

13.2 Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Zahlungen ist Klagenfurt am Wörthersee, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

13.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Partner-AGB und den hierauf basierenden Verträgen ist, soweit gesetzlich zulässig, das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt am Wörthersee. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

Anbieterkennzeichnung

Firma ilogs smartwear GmbH
Anschrift Krone Platz 1, Top 2.5, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Österreich
Geschäftsführung Dr. Walter Liebhart
Firmenbuch FN 426181 m
UID-Nr. ATU69362815
E-Mail office@mynextring.com